Rechtssatz RS0130431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130431
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Rechtssatz
Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen § 35 Abs 2 ZaDiG.Nach Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen. Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130431
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20150924_OGH0002_0090OB00026_15M0000_001