Rechtssatz RS0130436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130436
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Rechtssatz
Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 58/14h
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
Beisatz: Diese Klausel lässt es zu, den Aufwand für die wünschenswerte regelmäßige Erneuerung der Zugangsdaten ohne erkennbare Notwendigkeit zur Gänze auf den Kunden zu überwälzen, obwohl die technische Sicherheit eines Zahlungsinstruments im Allgemeinen in den Verantwortungsbereich des Anbieters fällt und es der Beklagten durch eine einmalige Anpassung der von ihr zur Verfügung gestellten Software ohne weiteres möglich wäre, automatisch bei Einstieg in das Onlinebanking nach Ablauf von jeweils zwei Monaten eine Änderung der PIN abzuverlangen. (T1)
- 8 Ob 24/18i
Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: In der Klausel „Die PIN ist regelmäßig zu ändern“ ist der Begriff „regelmäßig“ zu unbestimmt und damit intransparent. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130436
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20150527_OGH0002_0080OB00058_14H0000_001