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Rechtssatz RS0130437

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130437

Geschäftszahl

8Ob58/14h

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Rechtssatz

Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Beisatz: Eine solche Klausel geht über ein bloßes Sorgfaltsgebot hinaus, denn es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Kunde nicht nur für zumutbare Sorgfalt, sondern letztlich für einen Erfolg einzustehen habe. Die Klausel ist nicht auf das Kriterium der Erkennbarkeit der fremden Webseite beschränkt, sodass sich der Kunde im Fall eines unverschuldeten Schadens freibeweisen müsste. (T1)
    Beisatz: Es ist nicht eindeutig abgrenzbar, welche der vielen im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Bank verwendeten personenbezogenen Angaben auf fremden Webseiten eingegeben werden dürfen und welche konkret zu jenen „persönlichen Identifikationsmerkmalen“ gehören, die von der Eingabe ausgeschlossen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130437

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20150527_OGH0002_0080OB00058_14H0000_002