Rechtssatz RS0130437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130437
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach der Kunde seine persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs nicht auf anderen Webseiten Dritter eingeben darf und dies insbesondere dann gilt, wenn sich diese unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Daten Zugang in das Onlinebanking des Kunden verschaffen können, ist gröblich benachteiligend und auch unklar im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 58/14h
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
Beisatz: Eine solche Klausel geht über ein bloßes Sorgfaltsgebot hinaus, denn es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Kunde nicht nur für zumutbare Sorgfalt, sondern letztlich für einen Erfolg einzustehen habe. Die Klausel ist nicht auf das Kriterium der Erkennbarkeit der fremden Webseite beschränkt, sodass sich der Kunde im Fall eines unverschuldeten Schadens freibeweisen müsste. (T1)
Beisatz: Es ist nicht eindeutig abgrenzbar, welche der vielen im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Bank verwendeten personenbezogenen Angaben auf fremden Webseiten eingegeben werden dürfen und welche konkret zu jenen „persönlichen Identifikationsmerkmalen“ gehören, die von der Eingabe ausgeschlossen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130437
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150527_OGH0002_0080OB00058_14H0000_002