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Rechtssatz RS0130440×

Rechtssatz RS0130440

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130440

Geschäftszahl

8Ob58/14h; 8Ob14/17t

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

AEUV Lissabon Art267
EG-RL 2007/64/EG Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art36 Abs1
EG-RL 2007/64/EG Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art41 Abs1
EG-RL 2007/64/EG Zahlungsdienste-RL 32007L0064 Art44

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 41, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Online-Banking (E-Banking) übermittelt wird, sodass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Ist Artikel 41, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall

a) die Information von der Bank zwar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, aber nicht dem Kunden mitgeteilt, sondern diesem nur zugänglich gemacht wird oder

b) es sich überhaupt nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt?

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
  • 8 Ob 14/17t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 14/17t
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 25.1.2017, C-375/15 wie folgt:
    Art 41 Nr 1 und Art 44 Nr 1 der Richtlinie 2007/64/EG […] sind in Verbindung mit Art 4 Nr 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
    – Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,
    – sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.
    Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich […] zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird. (T1)
    Veröff: SZ 2017/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130440

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20150527_OGH0002_0080OB00058_14H0000_005