Rechtssatz RS0130441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130441
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Ein neues Verfahren nach §§ 69 ff Oö JagdG steht auch für jene Fälle zur Verfügung, in denen der Geschädigte zunächst einen zu geringen Schadensbetrag (ziffernmäßig) geltend gemacht hat und ihm erst nachträglich der tatsächlich höhere (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wird. Die Frist nach § 69 Oö JagdG läuft in diesem Fall ab dem Bekanntwerden dieses Umstands, konkret ab dem Bekanntwerden eines (neuen) Gutachtens zur Schadenshöhe.Ein neues Verfahren nach Paragraphen 69, ff Oö JagdG steht auch für jene Fälle zur Verfügung, in denen der Geschädigte zunächst einen zu geringen Schadensbetrag (ziffernmäßig) geltend gemacht hat und ihm erst nachträglich der tatsächlich höhere (berechtigte) Schadensbetrag bekannt wird. Die Frist nach Paragraph 69, Oö JagdG läuft in diesem Fall ab dem Bekanntwerden dieses Umstands, konkret ab dem Bekanntwerden eines (neuen) Gutachtens zur Schadenshöhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130441
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150825_OGH0002_0080OB00082_15I0000_001