Rechtssatz RS0130442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130442
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Norm
Oö JagdG §69
Oö JagdG §70 Abs2
Oö JagdG §77 Abs1
Rechtssatz
Aufgrund der sukzessiven Kompetenz hat sich das Gericht im Rahmen der Anträge der Parteien im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens darf daher nicht über jenen des Verfahrens vor der Kommission hinausgehen. Wurde der Ersatzanspruch bei der Jagd- und Wildschadenskommission bereits der Höhe nach beziffert, so kann im nachfolgenden außerstreitigen Verfahren bei Gericht kein darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden. Ebenso kann im Fall der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Schadenshöhe gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nur die mit dieser Höhe begrenzte Schadensforderung Gegenstand des Kommissionsverfahrens sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130442
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150825_OGH0002_0080OB00082_15I0000_002