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Rechtssatz RS0130442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130442

Geschäftszahl

8Ob82/15i

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

Oö JagdG §69
Oö JagdG §70 Abs2
Oö JagdG §77 Abs1

Rechtssatz

Aufgrund der sukzessiven Kompetenz hat sich das Gericht im Rahmen der Anträge der Parteien im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens darf daher nicht über jenen des Verfahrens vor der Kommission hinausgehen. Wurde der Ersatzanspruch bei der Jagd- und Wildschadenskommission bereits der Höhe nach beziffert, so kann im nachfolgenden außerstreitigen Verfahren bei Gericht kein darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht werden. Ebenso kann im Fall der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Schadenshöhe gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nur die mit dieser Höhe begrenzte Schadensforderung Gegenstand des Kommissionsverfahrens sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 82/15i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 82/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130442

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20150825_OGH0002_0080OB00082_15I0000_002