Rechtssatz RS0130446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130446
Entscheidungsdatum
29.10.2015
Rechtssatz
Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde, wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach §§ 1297 und 1299 ABGB bestimmt.Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde, wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach Paragraphen 1297 und 1299 ABGB bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130446
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151029_OGH0002_0080OB00033_15H0000_001