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Rechtssatz RS0130447

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130447

Geschäftszahl

8Ob33/15h

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Rechtssatz

Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des Paragraph 961, ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach Paragraph 1298, ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 33/15h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 33/15h
    Veröff: SZ 2015/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130447

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20151029_OGH0002_0080OB00033_15H0000_002