Rechtssatz RS0130449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130449
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss verschafft noch nicht unmittelbar Eigentum an den überlassenen Sachen. Vielmehr bedarf es für den Eigentumserwerb noch der Übergabe der Sachen. Bei unbeweglichen Sachen ist dafür die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss stellt damit (nur) eine taugliche öffentliche Titelurkunde für die Verbücherung im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG dar.Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss verschafft noch nicht unmittelbar Eigentum an den überlassenen Sachen. Vielmehr bedarf es für den Eigentumserwerb noch der Übergabe der Sachen. Bei unbeweglichen Sachen ist dafür die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss stellt damit (nur) eine taugliche öffentliche Titelurkunde für die Verbücherung im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130449
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00071_15X0000_002