Rechtssatz RS0130451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130451
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Rechtssatz
§ 149 Abs 3 ASVG lässt den Abschluss von Zusatzvereinbarungen zur Aufnahme weiterer Krankenanstalten zu; jedoch haben weitere Krankenanstalten keinerlei Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags und damit auf Aufnahme in den Fonds.Paragraph 149, Absatz 3, ASVG lässt den Abschluss von Zusatzvereinbarungen zur Aufnahme weiterer Krankenanstalten zu; jedoch haben weitere Krankenanstalten keinerlei Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags und damit auf Aufnahme in den Fonds.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130451
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150929_OGH0002_0080OB00055_15V0000_001