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Rechtssatz RS0130452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130452

Geschäftszahl

8Ob89/15v

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils hat zur Folge, dass eine Überprüfung des aufrechten Schuldspruchs, dh der Umstände, die die Schuldfrage betreffen, und der rechtlichen Subsumtion unter den zur Last gelegten Tatbestand, in einem nachfolgenden Zivilverfahren (hier: Schadenersatzprozess gegen den Verteidiger) ausgeschlossen ist. Der Verurteilte kann sich in einem nachfolgenden Zivilverfahren daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Verurteilung falsch sei. Für eine derartige Überprüfung eines rechtskräftigen Strafurteils kann nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, allenfalls in Form einer Wiederaufnahme, zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 89/15v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 89/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130452

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20150929_OGH0002_0080OB00089_15V0000_001