Rechtssatz RS0130456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130456
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Die Regelung des § 85 Abs 5 GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG anzuwenden.Die Regelung des Paragraph 85, Absatz 5, GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß Paragraph 85, GOG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130456
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151126_OGH0002_0060OB00211_15W0000_001