Rechtssatz RS0130458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130458
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Norm
ARB 2001 Art 23.2.3.1
ARB 2003 Art22.2.2.2
Rechtssatz
Die Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs steht nicht ausschließlich im Belieben des Versicherungsnehmers, was sich schon aus dem Sinn und Zweck einer vereinbarten Streitwertobergrenze ergibt. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer sich an der Höhe des behaupteten Gesamtanspruchs orientierende Bewertungskriterien heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 176/15f
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 176/15f
Veröff: SZ 2015/126
- 7 Ob 85/22h
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 85/22h
Eine Verpflichtung der beklagten Partei, den von den klagenden Partei des Anlassprozesses herangezogenen Streitwert für ihre jeweiligen Feststellungsbegehren zu bemängeln, damit im Falle einer Korrektur des Streitwerts nach oben ein Verlust des Deckungsschutzes eintritt, gibt es nicht. (T1)
Schlagworte
Rechtsschutzversicherung, Streitwertgrenze, Bewertung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130458
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00176_15F0000_001