Rechtssatz RS0130459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130459
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Setzt der Versicherungsnehmer eine bereits vorgenommene und schlüssige Bewertung eines Feststellungsbegehrens unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisheriger Klagsbehauptungen herab, nachdem er auf eine vereinbarte Streitwertobergrenze hingewiesen wurde, um Deckungsschutz zu erhalten, ist diese Vorgangsweise willkürlich und widerspricht dem Sinn des Art 22.2.2.2 ARB 2003.Setzt der Versicherungsnehmer eine bereits vorgenommene und schlüssige Bewertung eines Feststellungsbegehrens unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisheriger Klagsbehauptungen herab, nachdem er auf eine vereinbarte Streitwertobergrenze hingewiesen wurde, um Deckungsschutz zu erhalten, ist diese Vorgangsweise willkürlich und widerspricht dem Sinn des Artikel 22 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2, ARB 2003.
Schlagworte
Rechtsschutzversicherung, Streitwertgrenze, Bewertung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130459
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00176_15F0000_002