Rechtssatz RS0130460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130460
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Norm
Rom II-VO Art11
Rom II-VO Art31
Rechtssatz
Nach Art 31 Rom II-VO ist die Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Im Fall eines auf Geschäftsführung ohne Auftrag gegründeten Anspruchs ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufwand gemacht wurde.Nach Artikel 31, Rom II-VO ist die Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten. Im Fall eines auf Geschäftsführung ohne Auftrag gegründeten Anspruchs ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufwand gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130460
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150527_OGH0002_0060OB00029_15F0000_001