Rechtssatz RS0130461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130461
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Bei einem auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Ersatzanspruch eines Ehepartners gegen den anderen für Reparaturen an dem gemeinsam erworbenen und genützten in Österreich liegenden Haus führen jedenfalls dann alle Absätze des Art 11 Rom II-VO zur Anwendung österreichischen Sachrechts, wenn die Parteien Miteigentümer sind, die Reparaturen in Österreich von österreichischen Unternehmen vorgenommen wurden und die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und nach wie vor haben.Bei einem auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Ersatzanspruch eines Ehepartners gegen den anderen für Reparaturen an dem gemeinsam erworbenen und genützten in Österreich liegenden Haus führen jedenfalls dann alle Absätze des Artikel 11, Rom II-VO zur Anwendung österreichischen Sachrechts, wenn die Parteien Miteigentümer sind, die Reparaturen in Österreich von österreichischen Unternehmen vorgenommen wurden und die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und nach wie vor haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130461
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150527_OGH0002_0060OB00029_15F0000_002