Rechtssatz RS0130463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130463
Entscheidungsdatum
23.10.2015
Rechtssatz
Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) ist die Zertifikatsemittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Gesellschaft erhält, auf die sich die ADCs beziehen, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen sie aus dem ADC‑Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern aber nicht. Sie ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad‑Hoc‑Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Gesellschaft zu erheben. Es lässt sich aus dem ADC‑Vertrag auch nicht ableiten, dass eine von der Gesellschaft verbreitete unvollständige, falsche oder irreführende Information der Zertifikatsemittentin zuzurechnen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130463
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151023_OGH0002_0060OB00056_15A0000_002