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Rechtssatz RS0130463×

Rechtssatz RS0130463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130463

Geschäftszahl

6Ob56/15a

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Rechtssatz

Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) ist die Zertifikatsemittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Gesellschaft erhält, auf die sich die ADCs beziehen, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen sie aus dem ADC‑Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern aber nicht. Sie ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad‑Hoc‑Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Gesellschaft zu erheben. Es lässt sich aus dem ADC‑Vertrag auch nicht ableiten, dass eine von der Gesellschaft verbreitete unvollständige, falsche oder irreführende Information der Zertifikatsemittentin zuzurechnen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 56/15a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 56/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130463

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20151023_OGH0002_0060OB00056_15A0000_002