Rechtssatz RS0130465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130465
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand (und wenn erforderlich den ersten Aufsichtsrat) zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.Die Hauptaufgabe eines nach Paragraph 8, Absatz 3, PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand (und wenn erforderlich den ersten Aufsichtsrat) zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130465
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20151126_OGH0002_0060OB00148_15F0000_001