Rechtssatz RS0130466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130466
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat (§ 8 Abs 3 Z 1 PSG), ist es - auch wenn schon ein (erster) Stiftungsvorstand eingesetzt wurde - nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird. Diesem kommt aber nicht die Befugnis zu, Ansprüche aus der Stiftungserklärung geltend zu machen. Er hat die Tätigkeit des (ersten) Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, PSG), ist es - auch wenn schon ein (erster) Stiftungsvorstand eingesetzt wurde - nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird. Diesem kommt aber nicht die Befugnis zu, Ansprüche aus der Stiftungserklärung geltend zu machen. Er hat die Tätigkeit des (ersten) Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130466
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151126_OGH0002_0060OB00148_15F0000_002