Rechtssatz RS0130467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130467
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.Die Regelung des Paragraph 47, Absatz 4, JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.
Entscheidungstexte
- 6 Nc 22/15k
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Nc 22/15k
Beisatz: Hier: Keine Notwendigkeit der einstweiligen Übertragung der Obsorge oder Einräumung eines Kontaktrechts bis zur Entscheidung des OGH als übergeordnetem Gericht nach § 111 Abs 2 JN, da die Entscheidung nur einen relativ kurzen Zeitraum erfordert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130467
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151126_OGH0002_0060NC00022_15K0000_001