Rechtssatz RS0130475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130475
Geschäftszahl
15Os117/15t (15Os118/15i)
Entscheidungsdatum
09.12.2015
Rechtssatz
Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sind nicht von der Kostenersatzpflicht des § 381 Abs 1 StPO erfasst. Darunter fallen auch die Kosten einer Änderung des Vollzugsorts und die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in einem anderen Staat. Letztere sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener inländischen Behörde zu tragen, die sie verursacht hat.Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sind nicht von der Kostenersatzpflicht des Paragraph 381, Absatz eins, StPO erfasst. Darunter fallen auch die Kosten einer Änderung des Vollzugsorts und die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in einem anderen Staat. Letztere sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener inländischen Behörde zu tragen, die sie verursacht hat.
Entscheidungstexte
- 15 Os 117/15t
Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 117/15t
Beisatz: Hier: Kostentragungspflicht des BMJ für durch seinen Auftrag verursachte, der Überstellung des Strafgefangenen dienenden Flugkosten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130475
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151209_OGH0002_0150OS00117_15T0000_001