Rechtssatz RS0130482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130482
Entscheidungsdatum
31.07.2015
Norm
DSG §26 Abs1
DSG §26 Abs2
GOG §84
Rechtssatz
Bei Protokolldaten iSd § 14 Abs 2 Z 7 DSG, die die Information enthalten, welche Bedienstete auf bestimmte Daten des Betroffenen zugegriffen haben, überwiegen in der Regel die berechtigten Interessen Dritter (nämlich der Bediensteten, die selbst keinen Entschluss gefasst haben, die Datenverwendung vorzunehmen und dabei auch keine eigenen Interessen verfolgen), sodass eine Auskunft verweigert werden kann. Die Protokollierung dient bloß dazu, im Rahmen der Datensicherungsmaßnahmen eine den Anordnungen des Auftraggebers entsprechende Verarbeitung der Daten zu sichern.Bei Protokolldaten iSd Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG, die die Information enthalten, welche Bedienstete auf bestimmte Daten des Betroffenen zugegriffen haben, überwiegen in der Regel die berechtigten Interessen Dritter (nämlich der Bediensteten, die selbst keinen Entschluss gefasst haben, die Datenverwendung vorzunehmen und dabei auch keine eigenen Interessen verfolgen), sodass eine Auskunft verweigert werden kann. Die Protokollierung dient bloß dazu, im Rahmen der Datensicherungsmaßnahmen eine den Anordnungen des Auftraggebers entsprechende Verarbeitung der Daten zu sichern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 45/15h
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 45/15h
Beisatz: Ob es sich bei den Protokolldaten des § 14 Abs 2 Z 7 DSG überhaupt um auskunftspflichtige personenbezogene Daten iSd § 4 Z 1 DSG handelt, bleibt offen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130482
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150731_OGH0002_0060OB00045_15H0000_003