Rechtssatz RS0130483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130483
Entscheidungsdatum
31.07.2015
Rechtssatz
Bei einer bloßen Abfrage von Daten durch einen Dienstnehmer im Rahmen der Anordnungen des Arbeitgebers und dessen Aufgabengebieten liegt keine Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG vor. Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn der Auskunftswerber bereits in seinem Antrag darstellt, dass Bedienstete Daten zu privaten Zwecken verwendet haben, weil diese dann nicht mehr als Bedienstete im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten (§ 15 Abs 2 DSG) und insoweit jedenfalls von einer Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG auszugehen ist.Bei einer bloßen Abfrage von Daten durch einen Dienstnehmer im Rahmen der Anordnungen des Arbeitgebers und dessen Aufgabengebieten liegt keine Übermittlung iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG vor. Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn der Auskunftswerber bereits in seinem Antrag darstellt, dass Bedienstete Daten zu privaten Zwecken verwendet haben, weil diese dann nicht mehr als Bedienstete im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten (Paragraph 15, Absatz 2, DSG) und insoweit jedenfalls von einer Übermittlung iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130483
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20150731_OGH0002_0060OB00045_15H0000_004