Rechtssatz RS0130494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130494
Entscheidungsdatum
22.10.2015
Rechtssatz
Bei Rücktritt von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach § 12 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 4 KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt eine Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.Bei Rücktritt von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an die Bestimmungen des Paragraph 4, KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt eine Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130494
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151022_OGH0002_0010OB00118_15G0000_001