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Rechtssatz RS0130495×

Rechtssatz RS0130495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130495

Geschäftszahl

1Ob118/15g; 8Ob121/14y

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Rechtssatz

Auch wenn der Verbraucher unter Berufung auf Paragraph 12, VKrG von der mit dem Makler abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung zurücktritt, richtet sich die Höhe des Entgelts das dem Makler aus seiner Tätigkeit zu vergüten ist, nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts. In diesem Umfang war seine Tätigkeit zum klaren und überwiegenden Vorteil der Verbraucherin, sodass dem Makler der Wert seiner Leistung in dem Ausmaß zu vergüten ist, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Aufgrund der Wirkung ex tunc des Rücktritts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VKrG ist auf die ortsübliche bzw angemessene Provision abzustellen vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, MaklerG) .

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 118/15g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 118/15g
    Veröff: SZ 2015/117
  • 8 Ob 121/14y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 121/14y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130495

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20151022_OGH0002_0010OB00118_15G0000_002