Rechtssatz RS0130496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130496
Entscheidungsdatum
22.10.2015
Rechtssatz
Die Aufnahme eines einzelnen Beweismittels als solche kann nie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob andere beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden und deswegen eine zu bemängelnde Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130496
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151022_OGH0002_0010OB00039_15I0000_001