Rechtssatz RS0130505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130505
Entscheidungsdatum
01.12.2015
Rechtssatz
Die Kopplung des Mietvertrags über einen Flüssiggastank mit der Pflicht des Mieters, für die gesamte Dauer des Bestandverhältnisses die gemietete Tankanlage ausschließlich mit vom vermietenden Flüssiggasunternehmen bezogenem Flüssiggas befüllen zu lassen, ist aus Gründen der Sicherheit und aufgrund des Umstands, dass die gemieteten Gastanks im Eigentum des vermietenden Flüssiggasunternehmens stehen, gerechtfertigt, sodass die Kopplung kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130505
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151201_OGH0002_0160OK00004_15X0000_003