Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130507×

Rechtssatz RS0130507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130507

Geschäftszahl

13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os87/15s; 13Os140/15k; 13Os75/18f; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os106/23x (13Os107/23v); 13Os14/25w

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Norm

EStG §93 Abs2 Z1
EStG §96 Abs1 Z1
EStG §96 Abs3
FinStrG §33 Abs1

Rechtssatz

Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, bloße „Machthaber“ (wie etwa an der Gesellschaft nicht beteiligte faktische Geschäftsführer) können nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann allerdings auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130507

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20151218_OGH0002_0130OS00001_15V0000_002