Rechtssatz RS0130508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130508
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Rechtssatz
Der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des § 290 Abs 1 StGB vorliegen müssten. Auch die in Abs 3 des § 290 StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.Der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins a, StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorliegen müssten. Auch die in Absatz 3, des Paragraph 290, StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130508
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151125_OGH0002_0130OS00142_14B0000_001