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Rechtssatz RS0130508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130508

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Rechtssatz

Der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins a, StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorliegen müssten. Auch die in Absatz 3, des Paragraph 290, StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130508

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20151125_OGH0002_0130OS00142_14B0000_001