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Rechtssatz RS0130510×

Rechtssatz RS0130510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130510

Geschäftszahl

15Os90/15x (15Os107/15x;15Os108/15v;15Os109/15s)

Entscheidungsdatum

09.12.2015

Rechtssatz

Die allgemeine Regel des Paragraph 13, Absatz 3, MedienG wird durch dessen Absatz 5, nicht verdrängt. Denn Paragraph 13, Absatz 5, MedienG regelt bloß die äußere Form der Veröffentlichung im Rundfunk, die immer durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen hat, also auch dann, wenn die Primärveröffentlichung in anderer Form erfolgte. Maßstab der Prüfung einer Veröffentlichung im Rundfunk ist mangels Einschränkung im Gesetz also stets (auch) der gleiche Veröffentlichungswert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, MedienG, der sich am Gesamteindruck zu orientieren hat. Mag nach der Intention des Gesetzgebers ein entsprechender Veröffentlichungswert in der Regel durch die bloße Verlesung erzielt werden können, bleibt dennoch zu prüfen, ob ein solcher nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich erreicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 90/15x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 90/15x
    Beisatz: Hier: Fehlen des gleichen Veröffentlichungswerts einer Urteilsveröffentlichung infolge Weglassen von die Aufmerksamkeit des Medienpublikums erhöhenden Bildmaterial, mit dem die Primärmitteilung versehen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130510

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20151209_OGH0002_0150OS00090_15X0000_001