Rechtssatz RS0130510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130510
Geschäftszahl
15Os90/15x (15Os107/15x;15Os108/15v;15Os109/15s)
Entscheidungsdatum
09.12.2015
Rechtssatz
Die allgemeine Regel des § 13 Abs 3 MedienG wird durch dessen Abs 5 nicht verdrängt. Denn § 13 Abs 5 MedienG regelt bloß die äußere Form der Veröffentlichung im Rundfunk, die immer durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen hat, also auch dann, wenn die Primärveröffentlichung in anderer Form erfolgte. Maßstab der Prüfung einer Veröffentlichung im Rundfunk ist mangels Einschränkung im Gesetz also stets (auch) der gleiche Veröffentlichungswert im Sinn des § 13 Abs 3 MedienG, der sich am Gesamteindruck zu orientieren hat. Mag nach der Intention des Gesetzgebers ein entsprechender Veröffentlichungswert in der Regel durch die bloße Verlesung erzielt werden können, bleibt dennoch zu prüfen, ob ein solcher nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich erreicht wurde.Die allgemeine Regel des Paragraph 13, Absatz 3, MedienG wird durch dessen Absatz 5, nicht verdrängt. Denn Paragraph 13, Absatz 5, MedienG regelt bloß die äußere Form der Veröffentlichung im Rundfunk, die immer durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen hat, also auch dann, wenn die Primärveröffentlichung in anderer Form erfolgte. Maßstab der Prüfung einer Veröffentlichung im Rundfunk ist mangels Einschränkung im Gesetz also stets (auch) der gleiche Veröffentlichungswert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, MedienG, der sich am Gesamteindruck zu orientieren hat. Mag nach der Intention des Gesetzgebers ein entsprechender Veröffentlichungswert in der Regel durch die bloße Verlesung erzielt werden können, bleibt dennoch zu prüfen, ob ein solcher nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich erreicht wurde.
Entscheidungstexte
- 15 Os 90/15x
Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 90/15x
Beisatz: Hier: Fehlen des gleichen Veröffentlichungswerts einer Urteilsveröffentlichung infolge Weglassen von die Aufmerksamkeit des Medienpublikums erhöhenden Bildmaterial, mit dem die Primärmitteilung versehen war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130510
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151209_OGH0002_0150OS00090_15X0000_001