Rechtssatz RS0130513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130513
Entscheidungsdatum
23.11.2015
Rechtssatz
Es mag zwar zutreffen, dass der Hintergrund der Regelung des § 67 letzter Satz zweiter Fall GBG darin zu sehen ist, dass sich im Fall eines Freispruchs oder auch einer Einstellung nach § 190 StPO der strafrechtliche Vorwurf nicht hinreichend erhärtet hat. Für den Fall der Beendigung des Strafverfahrens infolge Todes des Beschuldigten kann allerdings nichts anderes gelten, erfolgt doch in diesem Fall gerade keine (weitere) Prüfung des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs.Es mag zwar zutreffen, dass der Hintergrund der Regelung des Paragraph 67, letzter Satz zweiter Fall GBG darin zu sehen ist, dass sich im Fall eines Freispruchs oder auch einer Einstellung nach Paragraph 190, StPO der strafrechtliche Vorwurf nicht hinreichend erhärtet hat. Für den Fall der Beendigung des Strafverfahrens infolge Todes des Beschuldigten kann allerdings nichts anderes gelten, erfolgt doch in diesem Fall gerade keine (weitere) Prüfung des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130513
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20151123_OGH0002_0050OB00170_15H0000_001