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Rechtssatz RS0130517×

Rechtssatz RS0130517

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130517

Entscheidungsdatum

10.03.2021

Rechtssatz

Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs‑ oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs‑ oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ‑ erforderlichenfalls im Prozessweg ‑ verlangen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 17/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 Ob 17/15p
    Veröff: SZ 2015/133
  • 1 Ob 88/17y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
  • 17 Ob 12/20v
    Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 12/20v
    gegenteilig; Anmerkung: Die Entscheidung 1 Ob 88/17y wurde irrtümlich zu RS0130517 gleichgestellt. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 2021/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130517

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20151126_OGH0002_0090OB00017_15P0000_001