Rechtssatz RS0130517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130517
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Rechtssatz
Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs‑ oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs‑ oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ‑ erforderlichenfalls im Prozessweg ‑ verlangen.Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs‑ oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs‑ oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ‑ erforderlichenfalls im Prozessweg ‑ verlangen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 17/15p
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 Ob 17/15p
Veröff: SZ 2015/133
- 1 Ob 88/17y
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
- 17 Ob 12/20v
Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 12/20v
gegenteilig; Anmerkung: Die Entscheidung 1 Ob 88/17y wurde irrtümlich zu RS0130517 gleichgestellt. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2021/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130517
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20151126_OGH0002_0090OB00017_15P0000_001