Rechtssatz RS0130525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130525
Entscheidungsdatum
14.12.2015
Rechtssatz
Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen evident zu halten. Führen sie ihr lokales Melderegister im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) haben sie Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des ZMR zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen im lokalen Melderegister nachvollzogen werden. § 15 Abs 1 MeldeG normiert eine Pflicht zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Meldedaten. Die Eingabe von vornherein als unrichtig erkannter Meldedaten in das Melderegister stellt daher Fehlgebrauch der Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB dar (vgl schon 17 Os 34/14z).Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen evident zu halten. Führen sie ihr lokales Melderegister im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) haben sie Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des ZMR zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen im lokalen Melderegister nachvollzogen werden. Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG normiert eine Pflicht zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Meldedaten. Die Eingabe von vornherein als unrichtig erkannter Meldedaten in das Melderegister stellt daher Fehlgebrauch der Befugnis iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB dar vergleiche schon 17 Os 34/14z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130525
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20151214_OGH0002_0170OS00028_15V0000_001