Rechtssatz RS0130532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130532
Geschäftszahl
15Os180/15g; 15Os53/21i (15Os60/21v)
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Art 6 MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung.Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Artikel 6, MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130532
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20160113_OGH0002_0150OS00180_15G0000_001