Rechtssatz RS0130534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130534
Entscheidungsdatum
13.01.2016
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 7 MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.Der Anspruch nach Paragraph 7, MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.
Entscheidungstexte
- 15 Os 176/15v
Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 176/15v
Beisatz: Die Zustimmung zur Veröffentlichung stellt ebenfalls die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar, für die die natürliche Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht, kann die Zustimmung weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. (T1)
Beisatz: Eine Verletzung des in § 7 Abs 1 MedienG genannten Rechts kann aber durch den gesetzlichen Vertreter eines Unmündigen geltend gemacht werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130534
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160113_OGH0002_0150OS00176_15V0000_002