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Rechtssatz RS0130534

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130534

Geschäftszahl

15Os176/15v

Entscheidungsdatum

13.01.2016

Rechtssatz

Der Anspruch nach Paragraph 7, MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 176/15v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 176/15v
    Beisatz: Die Zustimmung zur Veröffentlichung stellt ebenfalls die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar, für die die natürliche Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht, kann die Zustimmung weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. (T1)
    Beisatz: Eine Verletzung des in § 7 Abs 1 MedienG genannten Rechts kann aber durch den gesetzlichen Vertreter eines Unmündigen geltend gemacht werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130534

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20160113_OGH0002_0150OS00176_15V0000_002