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Rechtssatz RS0130535×

Rechtssatz RS0130535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130535

Geschäftszahl

17Os27/15x

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Norm

StGB §302
Wehrgesetz 2001 §2

Rechtssatz

Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Artikel 79, B‑VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz 3, WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 27/15x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 27/15x
    Beisatz: Dispositionen im Rahmen der Verwaltung der Truppenverpflegung (insbesondere Entscheidungen über deren Bevorratung und Ausgabe an die Truppe etwa durch Verwendung in der Truppenküche) sind Verrichtungen zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben und daher Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130535

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20151214_OGH0002_0170OS00027_15X0000_001