Rechtssatz RS0130536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130536
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Norm
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §39 Abs1 lita
Rechtssatz
Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (§ 137 f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinn des § 39 Abs 1 lit a FinStrG.Ein Täter, der einen Einkommensteil nicht in seine Einkommensteuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommensteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereithält, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde (Paragraph 137, f BAO) vorzulegen, verwendet ein falsches Beweismittel im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, FinStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130536
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20151218_OGH0002_0130OS00073_15G0000_001