Rechtssatz RS0130541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130541
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Rechtssatz
Eine Vorschrift, aus der sich eine Pflicht, eine bestimmte Stelle (hier vom Kläger als § 99-Professur für Völkerrecht, Europarecht und vergleichendes öffentliches Recht bezeichnet) überhaupt und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuschreiben, enthält weder die mit Genehmigung des Universitätsrats vom 20.10.2009 erlassene Verordnung des Rektorats gemäß § 99 Abs 3 UG 2002, noch ergibt sie sich aus der in § 99 Abs 3 UG 2002 enthaltenen die Form der Ausschreibung regelnden Wendung: „Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.“Eine Vorschrift, aus der sich eine Pflicht, eine bestimmte Stelle (hier vom Kläger als Paragraph 99 -, P, r, o, f, e, s, s, u, r, für Völkerrecht, Europarecht und vergleichendes öffentliches Recht bezeichnet) überhaupt und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuschreiben, enthält weder die mit Genehmigung des Universitätsrats vom 20.10.2009 erlassene Verordnung des Rektorats gemäß Paragraph 99, Absatz 3, UG 2002, noch ergibt sie sich aus der in Paragraph 99, Absatz 3, UG 2002 enthaltenen die Form der Ausschreibung regelnden Wendung: „Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.“
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130541
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20151222_OGH0002_0010OB00194_15H0000_001