Rechtssatz RS0130543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130543
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Norm
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd
Rechtssatz
Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. In welcher Höhe sie die Bemessungsgrundlage mindern, ist durch eine Angemessenheitsprüfung zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 4 Ob 139/15t
Beisatz: Bei Zahlungen aufgrund eines Sanierungs‑ oder Zahlungsplans ist zu prüfen, ob der Schuldner alles Zumutbare unternommen hat, um nicht nur seine Entschuldung zu erreichen, sondern auch seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Dabei ist auf die Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts, insbesondere § 291b Abs 2 und 3 EO Bedacht zu nehmen, der dem Unterhaltsschuldner eine besondere unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit unterstellt, die durch andere Zahlungspflichten von vornherein nicht beeinträchtigt werden kann. Bemessungsgrundlage ist daher in der Regel zumindest das allgemeine Existenzminimum des Schuldners. (T1)
Beisatz: Behauptet der Unterhaltsschuldner ausnahmsweise eine niedrigere Bemessungsgrundlage, muss er nachweisen, dass (a) eine den Wertungen des Vollstreckungsrechts entsprechende Gestaltung der monatlichen Rückzahlungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht möglich war und (b) eine durch die konkrete Vorgangsweise bewirkte Entschuldung dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Unterhaltsberechtigten vorteilhafter ist als deren Unterbleiben. Darüber hinaus wäre (c) auch eine Prüfung des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, weil er dieses im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen angreifen müsste. (T2); Veröff: SZ 2016/4
- 4 Ob 4/17t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130543
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20160120_OGH0002_0040OB00139_15T0000_001