Rechtssatz RS0130550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130550
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Art 8.4 OLA 2008 enthält eine sogenannte „Serienschadenklausel“. Diese fasst - wie andere gängige Serienschadenklauseln - mehrere Versicherungsfälle zu einem Versicherungsfall zusammen und bestimmt den Zeitpunkt seines Eintritts.Artikel 8 Punkt 4, OLA 2008 enthält eine sogenannte „Serienschadenklausel“. Diese fasst - wie andere gängige Serienschadenklauseln - mehrere Versicherungsfälle zu einem Versicherungsfall zusammen und bestimmt den Zeitpunkt seines Eintritts.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 137/15w
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 137/15w
Beisatz: Hier: D&O-Versicherung. Die auf derselben Pflichtverletzung beruhenden Haftpflicht-Versicherungsfälle und Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfälle bilden einen einheitlichen Versicherungsfall, welcher im Zeitpunkt des zeitlich ersten Ereignisses als eingetreten gilt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130550
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00137_15W0000_002