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Rechtssatz RS0130553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130553

Geschäftszahl

7Ob93/15z

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Rechtssatz

Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Vertragsbestimmung, die die Preisanpassung allein deshalb erlaubt, weil die gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, knüpft nicht an Kostenfaktoren im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, BTVG an und ist daher keine nach dieser Bestimmung zulässige Preisanpassungsklausel.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 93/15z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 93/15z
    Veröff: SZ 2015/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130553

Im RIS seit

19.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20151216_OGH0002_0070OB00093_15Z0000_001