Rechtssatz RS0130556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130556
Geschäftszahl
10ObS116/14b
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Norm
Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art24
Rechtssatz
Art 24 VO (EG) 883/2004 betrifft die Gruppe von Rentenbeziehern, die keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit (oder Mutterschaft) nach dem Recht ihres Wohnmitgliedstaats besitzen, jedoch nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anspruchsberechtigt wären, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen, wenn sie dort wohnten.Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, betrifft die Gruppe von Rentenbeziehern, die keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit (oder Mutterschaft) nach dem Recht ihres Wohnmitgliedstaats besitzen, jedoch nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anspruchsberechtigt wären, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen, wenn sie dort wohnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130556
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20151117_OGH0002_010OBS00116_14B0000_001