Rechtssatz RS0130559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130559
Geschäftszahl
10ObS128/15v
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Rechtssatz
Nach dieser Übergangsbestimmung gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.Nach dieser Übergangsbestimmung gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130559
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20151215_OGH0002_010OBS00128_15V0000_001