Rechtssatz RS0130561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130561
Entscheidungsdatum
19.07.2016
Rechtssatz
Zwar ist eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde ‑ somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren ‑ als Vorfrage geprüft werden. Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht auch § 15 Abs 2 UVG nicht entgegen.Zwar ist eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, von jeder Behörde ‑ somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren ‑ als Vorfrage geprüft werden. Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht auch Paragraph 15, Absatz 2, UVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 71/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 71/15m
Beisatz: Hier. Behauptete Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses infolge eines Identitätsmissbrauchs. (T1);
Veröff: SZ 2015/136
- 10 Ob 49/16b
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 49/16b
Auch; nur: Die eine selbständige Beurteilung der Vaterschaft (oder Nichtvaterschaft) als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ist ausgeschlossen. (T2)
Beisatz: Hier: Verfahren zur Festellung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130561
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151215_OGH0002_0100OB00071_15M0000_001