Rechtssatz RS0130567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130567
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Auf die Liegenschaft als Gesamtheit bezogene Ansprüche iSd § 4 Abs 3 WEG sind insbesondere auch solche nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 MRG (hier: Wiederherstellung eines für allgemeine Zwecke des Hauses umfunktionierten, früher individuell genutzten Kaminanschlusses). Richtet sich der Antrag nur gegen den Wohnungseigentümer, hat dieser im Fall einer Wiederherstellungsverpflichtung die Zustimmung der anderen Mit‑ und Wohnungseigentümer einzuholen und bei Scheitern seiner Bemühungen einen Antrag bei Gericht (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG) zu stellen.Auf die Liegenschaft als Gesamtheit bezogene Ansprüche iSd Paragraph 4, Absatz 3, WEG sind insbesondere auch solche nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, MRG (hier: Wiederherstellung eines für allgemeine Zwecke des Hauses umfunktionierten, früher individuell genutzten Kaminanschlusses). Richtet sich der Antrag nur gegen den Wohnungseigentümer, hat dieser im Fall einer Wiederherstellungsverpflichtung die Zustimmung der anderen Mit‑ und Wohnungseigentümer einzuholen und bei Scheitern seiner Bemühungen einen Antrag bei Gericht (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130567
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160125_OGH0002_0050OB00262_15P0000_001