Rechtssatz RS0130568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130568
Entscheidungsdatum
18.03.2024
Rechtssatz
Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch § 22 WGG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die von § 22 Abs 1 WGG erfasst sind.Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch Paragraph 22, WGG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die von Paragraph 22, Absatz eins, WGG erfasst sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 245/15p
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 245/15p
- 5 Ob 4/16y
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 4/16y
- 9 Ob 63/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 63/23i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130568
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20160125_OGH0002_0050OB00245_15P0000_001