Rechtssatz RS0130569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130569
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Norm
WEG idF WRN 2015 §5 Abs3
Rechtssatz
Nach § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten.Nach Paragraph 5, Absatz 3, WEG in der Fassung WRN 2015 ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 196/15g
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 196/15g
Veröff: SZ 2015/142
- 5 Ob 29/17a
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 29/17a
Auch
- 5 Ob 208/18a
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 208/18a
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Erstreckung der Eintragung des Wohnungseigentums auf das Zubehörobjekt ist dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt durch eine eindeutige Darstellung im Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder in der Urkunde für die Nutzwertermittlung oder ‑festsetzung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130569
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20151221_OGH0002_0050OB00196_15G0000_001