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Rechtssatz RS0130571

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130571

Geschäftszahl

9ObA79/15f

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Norm

UrlG §4 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 4, UrlG ändert die Verteilung des Risikos für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung nicht: Genau so wie der Arbeitnehmer bei eigenmächtigem Urlaubsantritt trotz Feststellungsklage des Arbeitgebers eine die sofortige Entlassung rechtfertigende Dienstverfehlung riskiert, muss auch der Arbeitgeber die Folgen der Einschätzung tragen, ob eine Entlassung, die erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird, noch dem Unverzüglichkeitsgrundsatz entspricht, wofür auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130571

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20151028_OGH0002_009OBA00079_15F0000_001