Rechtssatz RS0130571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130571
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Rechtssatz
§ 4 Abs 4 UrlG ändert die Verteilung des Risikos für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung nicht: Genau so wie der Arbeitnehmer bei eigenmächtigem Urlaubsantritt trotz Feststellungsklage des Arbeitgebers eine die sofortige Entlassung rechtfertigende Dienstverfehlung riskiert, muss auch der Arbeitgeber die Folgen der Einschätzung tragen, ob eine Entlassung, die erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird, noch dem Unverzüglichkeitsgrundsatz entspricht, wofür auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen ist.Paragraph 4, Absatz 4, UrlG ändert die Verteilung des Risikos für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung nicht: Genau so wie der Arbeitnehmer bei eigenmächtigem Urlaubsantritt trotz Feststellungsklage des Arbeitgebers eine die sofortige Entlassung rechtfertigende Dienstverfehlung riskiert, muss auch der Arbeitgeber die Folgen der Einschätzung tragen, ob eine Entlassung, die erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird, noch dem Unverzüglichkeitsgrundsatz entspricht, wofür auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130571
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20151028_OGH0002_009OBA00079_15F0000_001