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Rechtssatz RS0130572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130572

Geschäftszahl

9ObA124/15y

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Norm

KollV für das Bäckergewerbe ArtV PktA Z27
KollV für das Bäckergewerbe Anhang

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der die in der Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker näher beschriebenen Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichtet, ist, auch wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt, in die Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker einzustufen und nach dem für diese Verwendungsgruppe im Lohnvertrag vorgesehenen Mindestlohn zu entlohnen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 124/15y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 124/15y
    Beisatz: Dass schon alleine die Verrichtung der Tätigkeit die höchste im Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung rechtfertigt, ist auch nicht per se unsachlich, sondern liegt innerhalb des den Kollektivvertragsparteien zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums, liegt doch in der konkreten vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit auch die zentrale Motivation des Arbeitgebers für die Entlohnung des Arbeitnehmers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130572

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20160127_OGH0002_009OBA00124_15Y0000_001