Rechtssatz RS0130572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130572
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Norm
KollV für das Bäckergewerbe ArtV PktA Z27
KollV für das Bäckergewerbe Anhang
Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer, der die in der Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker näher beschriebenen Tätigkeiten eines Mischers oder Ofenarbeiters verrichtet, ist, auch wenn er über keine abgeschlossene Lehre verfügt, in die Verwendungsgruppe 1 des KV Bäcker einzustufen und nach dem für diese Verwendungsgruppe im Lohnvertrag vorgesehenen Mindestlohn zu entlohnen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 124/15y
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 124/15y
Beisatz: Dass schon alleine die Verrichtung der Tätigkeit die höchste im Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung rechtfertigt, ist auch nicht per se unsachlich, sondern liegt innerhalb des den Kollektivvertragsparteien zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums, liegt doch in der konkreten vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit auch die zentrale Motivation des Arbeitgebers für die Entlohnung des Arbeitnehmers. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130572
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160127_OGH0002_009OBA00124_15Y0000_001