Rechtssatz RS0130577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130577
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Rechtssatz
Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist die (zumindest) konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist. Dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Wettenden. Wenn die Behauptung des Wettteilnehmers eintritt, schädigt sich der getäuschte Wettanbieter durch die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem erhaltenen Wetteinsatz und dem tatsächlich ausbezahlten Gesamtbetrag, weil eine Zahlungspflicht gar nicht bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130577
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20160128_OGH0002_0120OS00077_15P0000_001