Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130577×

Rechtssatz RS0130577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130577

Geschäftszahl

12Os77/15p

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Rechtssatz

Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist die (zumindest) konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist. Dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Wettenden. Wenn die Behauptung des Wettteilnehmers eintritt, schädigt sich der getäuschte Wettanbieter durch die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem erhaltenen Wetteinsatz und dem tatsächlich ausbezahlten Gesamtbetrag, weil eine Zahlungspflicht gar nicht bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130577

Im RIS seit

01.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20160128_OGH0002_0120OS00077_15P0000_001